ᐅ Gütergemeinschaft: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (2024)

Inhaltsverzeichnis

  • Güterstände
  • Wahlgüterstände
  • Voraussetzung für eine Gütergemeinschaft
  • Inhalt des Ehevertrages zur Gütergemeinschaft
  • Immobilien und Haushaltsgeräte im Güterstand der Gütergemeinschaft
  • Güterverteilungsschema in der Gütergemeinschaft
  • Differenzierung von Gütergemeinschaft – Zugewinngemeinschaft – Gütertrennung
  • Zugewinngemeinschaft
  • Gütertrennung
  • Grundsätzlich

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Gütergemeinschaft (© Zerbor - stock.adobe.com)

Die Gütergemeinschaft ist eine von drei Formen des Güterstandes. Wenn zwei Personen heiraten, entsteht von Gesetzes wegen normalerweise der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Es ist aber auch möglich die Gütergemeinschaft zu wählen. Hierbei handelt es sich um einen Güterstand zwischen Eheleuten oder aber auch eingetragenen Lebenspartnern. Prägend hierfür ist, dass das Vermögen der Eheleute bzw. der LebenspartnerInnen grundsätzlich als gemeinschaftliches Vermögen von beiden angesehen wird.

Güterstände

Die drei Güterstände sind:

Zugewinngemeinschaft definiert in den §§ 1363 bis 1390 BGB,

Gütergemeinschaft, definiert in den §§ 1415 bis 1518 BGB,

Gütertrennung, definiert in dem § 1414 BGB.

Der Begriff des Güterstands der Gütergemeinschaft beschreibt die Vermögensverhältnisse so, dass das Einzelvermögen der Ehepartner oder der Partner der eingetragenen Lebensgemeinschaft zu einem Gemeinschaftsvermögen wird, wenn die Ehe geschlossen ist. Die Gütergemeinschaft ist in den §§ 1415 bis 1518 des Bürgerlichen Gesetzbuches abgebildet.

Wahlgüterstände

Die zwei Güterstände Gütergemeinschaft und Gütertrennung nennt man Wahlgüterstände. Um dem Ehestand der Partnerschaft diesen Status zu sichern, ist ein schriftlicher Ehevertrag notwendig, der beim Amtsgericht eingetragen wird. Liegt dem Scheidungsrichter kein solcher Vertrag vor, wird er gemäß den Vorschriften zur gesetzlichen Zugewinngemeinschaft urteilen.

Voraussetzung für eine Gütergemeinschaft

Nach § 1415 BGB muss eine Gütergemeinschaft in einem Ehevertrag niedergelegt werden. Liegt bei der Scheidung kein entsprechender Ehevertrag über die Vereinbarung einer solchen Gütergemeinschaft vor, wird der Gesetzgeber ohne weiteres den Güterstand der Zugewinngemeinschaft annehmen.

Inhalt des Ehevertrages zur Gütergemeinschaft

Im Ehevertrag werden die Unterzeichneten sich darüber einig, wer für die Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens in der Zukunft zuständig sein soll. Geregelt findet sich dies in § 1421 BGB. Dieser als Verwalter eingesetzte Ehepartner hat jedoch nicht die Befugnis, ohne die Zustimmung der zweiten Partei irgendwelche Werte oder Gegenstände des gemeinschaftlichen Vermögens zu veräußern, zu verschenken oder abzutreten. Dies gilt auch für Immobilien. Niedergeschrieben ist dies jeweils in den §§ 1423 und 1424 BGB.

Immobilien und Haushaltsgeräte im Güterstand der Gütergemeinschaft

Grundsätzlich ist eine Gütergemeinschaft vorbehaltlos. Das meint, dass auch Hausratsgegenstände und Immobilien in das gemeinsame Vermögen einfließen. Der Ehepartner, der Partner in der eingetragenen Lebensgemeinschaft hat das Recht als Mitbesitzer von Grundstücken, Häusern, Wohnungen eingetragen zu werden. Selbstverständlich sind hier Ausnahmen nicht nur möglich, sondern die Regel. Denn vom Gesamtvermögen der Partner ausgeschlossen bleiben Vorbehaltsgut sowie Sondergut.

Güterverteilungsschema in der Gütergemeinschaft

Die Verteilung des Vermögens in einer Gütergemeinschaft lässt sich dreiteilig darstellen.

  • Das Gesamtgut ist das Gemeinschaftsvermögen der Partner vor und nach der Ehe. Sondergut und Vorbehaltsgut bleiben außen vor.
  • Das Sondergut nach § 1417 Abs. 2 BGB sind diejenigen Ansprüche eines der Partner, die nicht pfändbar und übertragbar sind. Dies werden in erster Linie Lohnzahlungen oder Unterhaltsleistungen sein.
  • Das Vorbehaltsgut ist zumeist der eigentliche Grund für einen Ehevertrag zur Gütergemeinschaft. Zum Vorbehaltsgut werden alle Vermögenswerte zählen, die derartig im Ehevertrag aufgelistet sind, es kann sich aber auch um ein Ersatzgut für ein Vorbehaltsgut handeln. Ein Vorbehaltsgut muss also im Ehevertrag als solches erklärt werden. Außerdem sind ebenso Schenkungen und Erbschaften Vorbehaltsgut, sofern sie nach § 1418 Abs. 2 BGB als solches gekennzeichnet wurden.

Differenzierung von Gütergemeinschaft – Zugewinngemeinschaft – Gütertrennung

Das gesetzliche Güterrecht wird bei einer Heirat oder Partnerschaft immer dann gelten, wenn keine anderen Vereinbarungen, wie sie beispielsweise aus einem Ehevertrag entstehen, getroffen wurden. Der gesetzliche Güterstand der Ehe ist der der Zugewinngemeinschaft.

Zugewinngemeinschaft

Zur Zugewinngemeinschaft heißt es in Paragraph 1363 Absatz 2 BGB:

"Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet."

In der Zugewinngemeinschaft wird das persönliche Eigentum, welches in die Ehe eingebracht wird, nicht zum Gemeinschaftsvermögen. Auch die Mehrung des Vermögens bleibt alleiniges Eigentum. Kredite jedoch, Dinge, die für die Ehegemeinschaft erstanden werden, gemeinsame Verbindlichkeiten, zählen zum gemeinsamen Vermögen. Auch die Gesamtschuldnerschaft beider gegenüber Dritten für diese Kredite besteht. In Zuge des Zugewinnausgleichs wird bei einer Scheidung der Zugewinn, also der Betrag um den sich das Vermögen beider Partner erhöht hat, zu gleichen Anteilen gesplittet. Ein Unterschied zur Gütergemeinschaft besteht auch darin, dass nicht alle Haushaltsgegenstände automatisch in den gemeinsamen Hausrat fließen. So werden in der Zugewinngemeinschaft nicht zum Hausrat gezählt

  • Dinge, die in die Ehe mit eingebracht wurden.
  • Es sich bei den Sachen um Ersatz für in Alleineigentum befindliche Dinge handelt (sogenannte Surrogate).
  • Die Dinge nicht zu der gemeinsamen Lebensführung zählten.
  • Es sich bei den Sachen um Geschenke für die entsprechende Partei handelte.
  • Wenn der Partner den alleinigen Besitz zu belegen in der Lage ist.

Gütertrennung

Die Gütertrennung ist neben der Gütergemeinschaft der zweite Wahlgüterstand.

In Paragraph 1414 BGB heißt es zum Güterstand der Gütertrennung:

'Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.'

Es genügt also, die Zugewinngemeinschaft vertraglich auszuschließen, um in den Güterstand der Gütertrennung zu gelangen. So wird bei einer vereinbarten Gütertrennung nach der Hochzeit alles nach den alten Regeln verlaufen. Das jeweilige Einzelvermögen kann, als ob der Partner unverheiratet wäre, selbstbestimmt verwaltet werden. Die Gütertrennung weist jedoch einen großen Nachteil auf. Findet die Ehe nicht durch Scheidung, sondern vielmehr durch das Ableben des Ehegatten ein Ende, geht der steuergünstige Zugewinnausgleich, den eine Zugewinngemeinschaft bedeuten würde, verloren. Das Erbe muss zur Gänze versteuert werden. Fehlt zudem eine Einsetzung als Erbe, kann der überlebende Partner keine weiteren Ansprüche geltend machen.

Grundsätzlich

Wahlgüterstände, also Gütergemeinschaft oder Gütertrennung, müssen immer in einem Ehevertrag niedergelegt werden. Existiert kein entsprechender Vertrag, dann wird die Zugewinngemeinschaft angenommen. In § 1408 Absatz 1 BGB ist zu lesen:

'Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.'

Es ist zwingend notwendig, die Entscheidung über einen der Wahlgüterstände beim jeweils zuständigen Amtsgericht einzutragen. So erlangt diese Vereinbarung auch im Außenverhältnis rechtliche Gültigkeit. Im Übrigen besteht auch während eines laufenden Scheidungsverfahrens die Möglichkeit, einen Ehevertrag aufzusetzen. Genauso ist es möglich, den Güterstand durch einen Vertrag während der noch bestehenden, intakten Ehe zu ändern.


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